Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hier finden Sie die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unserer Gesellschaften.
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Emil Erdmann GmbH
Stand April 2005 Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Emil Erdmann GmbH, Voerderstraße 90, D-58135 Hagen
§ 1 Geltungsbereich 1.) Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit unseren Kunden oder anderen Abnehmern oder Bestellern (nachfolgend Kunden oder Besteller genannt) auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich erwähnt werden. 2.) Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweiligen neuesten Fassung.
§ 2 Angebot / Bestellungen 1.) Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen oder Garantien unserer Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluß werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. 2.) Die Bestellung durch einen Kunden ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen, oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugestellt wird.
§ 3 Muster, Prospekte, Qualitätsangaben 1.) Muster, Modelle, Zeichnungen, Werkzeuge oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns zur Ansicht überlassen werden (im folgenden zusammenfassend „Muster“ genannt), bleiben unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung weitergegeben werden. Derartige Muster dürfen, soweit es sich nicht um eigens für den Besteller gefertigte Klein- oder Probeserien handelt, nicht zur Herstellung oder Entwicklung eigener oder fremder Erzeugnisse verwendet werden. Die Benutzung unserer Muster, Modelle u.ä. zu Werbezwecken ist nicht gestattet, es sei denn, wir haben unsere Genehmigung hierzu erteilt. 2.) Alle Muster sind stets unverbindliche Ansichtsmuster, sofern es sich nicht um eigens für den Kunden gefertigte Klein- oder Probeserien handelt. Technische Spezifikationen sind vorbehaltlich einer schriftlichen Bestätigung daher nur als ungefähr anzusehen. Auch bei Zusicherung bestimmter Eigenschaften sind Abweichungen im handelsüblichen Rahmen zulässig. 3.) Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen stellen keine Beschreibung der Beschaffenheit der Ware dar, sondern sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
§ 4 Fertigungsmittel 1.) Die Herstellungskosten für Fertigungsmittel (Werkzeuge, Lehren, Vorrichtungen etc.) und Muster werden von der zu liefernden Ware dem Kunden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt. 2.) Die von uns im Kundenauftrag hergestellten Fertigungsmittel bleiben unser Eigentum und werden von uns verwahrt. 3.) Setzt der Besteller während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel seine Zusammenarbeit aus oder beendet diese, so gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten. 4.) Die Pflicht zur Verwahrung der Fertigungsmittel endet grundsätzlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an den Besteller. Danach sind wir zu einer weiteren Verwahrung nicht verpflichtet, wenn nicht der Besteller sechs Wochen nach unserer schriftlichen Anzeige des Ablaufs der Verwahrungspflicht eine neue Bestellung aufgibt oder sich sonst über die Verwendung des Fertigungsmittel äußert. 5.) Eigens für einen Besteller angefertigte Fertigungsmittel dürfen nur nach dessen ausdrücklicher Zustimmung auch für Dritte verwendet werden.
§ 5 Liefertermine und –umfang 1.) Die vereinbarten Lieferfristen und –termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. 2.) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben usw. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. 3.) Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, auf welche wir keinen Einfluss haben, entsprechend der Dauer dieser Ereignisse. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Unterlieferern eintreten. Für die Dauer vorbezeichneter Hindernisse treten keine Verzugsfolgen ein, selbst wenn wir bei Eintritt dieser Umstände uns schon im Verzug befinden. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. 4.) Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen in zumutbarem Umfang zulässig, soweit der Besteller bei der Bestellung keine anderslautenden Bestimmungen unter Angabe eines wichtigen Grundes geltend gemacht hat. 5.) Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. 6.) Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
§ 6 Annullierungskosten 1.) Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 7 Versand, Verpackung 1.) Wenn nicht anders vereinbart, liefern wir „ab Werk“. Der Versand der Ware geschieht stets für Rechnung und Gefahr des Kunden auch bei frachtfreier Abfertigung. Sofern Lieferung und Empfang frei Station erfolgen, sind Flächenfracht und (oder) Rollgeld nicht eingeschlossen. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer auf den Kunden über, sofern die Anlieferung nicht durch eigene Transportmittel vorgenommen wird. Die Übernahme durch den Frachtführer gilt als Beweis für einwandfreie Beschaffenheit der Umhüllung. 2.) Im Übrigen werden Verpackungen Eigentum des Kunden und von uns berechnet. Porto- und Frachtkosten sowie Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach billigem Ermessen.
§ 8 Abnahme und Gefahrübergang 1.) Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen und unverzüglich auf etwaige Mängel hin zu untersuchen. 2.) Bleibt der Kunde mit der Abholung oder der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
§ 9 Preise, Preisänderungen, Mindermengenzuschlag, Zahlungsbedingungen 1.) Unsere Preise versehen sich grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 2.) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Rohstoffpreise oder die sonstigen Materialkosten, erhöhen sich ferner Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben für Mineralöle sowie Frachten oder werden diese neue eingeführt so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Dies gilt auch, wenn ein Festpreis vereinbart wurde. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. 3.) Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig, sofern nicht andere Bedingungen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Etwaige Wechselentgegennahmen bedürfen immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
§ 10 Aufrechnung, Verzug 1.) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten oder gerichtlich nicht festgestellten Gegenansprüche des Kunden nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen. 2.) Ist der Käufer Kaufmann, kommt er in Verzug, wenn er auf unsere Mahnung, die nach dem Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Kunde, der Kaufmann ist, in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch dreißig Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt.
§ 11 Mängel, Beanstandung, Gewährleistung 1.) Mängelrügen sind gem.
§ 377 HGB unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich geltend zu machen. Gebraucht, verwendet oder verarbeitet der Kunde die gelieferte Ware, gilt dies als Annahme der Ware und als endgültiger Verzicht des Kunden auf Mängel- oder sonstige Ansprüche jeder Art. 2.) Bei mangelhafter Ware erfolgt nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder, sofern möglich, Nachbesserung. Beanstandete Ware kann nur mit unserem Eigenverständnis zurückgesandt werden. 3.) Die Gewährleistungszeit beträgt bei Kaufleuten 12 Monate nach Gefahrübergang auf den Käufer, bei Verbrauchern i.S.d.
§ 13 BGB gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. 4.) Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang wegen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage und Inbetriebnahme, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, wegen übermäßiger Beanspruchung, wegen ungeeigneter Betriebsmittel und wegen elektrischen und/oder mechanischen Einflüssen entsehen, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind. 5.) Der Auftraggeber hat ein Recht zur Minderung oder zum Rücktritt, wenn eine uns gesetzte, angemessene Nachfrist für die Nacherfüllung (Mängelbeseitigung, Nachlieferung, Beschaffung von Ersatzteilen) bezüglich eines Mangels im Sinne dieser Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreicht, die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt oder für einer der Parteien nicht mehr zumutbar ist. 6.) Ausgeschlossen ist die Haftung für sämtliche Schäden, soweit sie nicht in den vorstehenden Bestimmungen ausdrücklich benannt sind, auch soweit sie nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Ausgenommen davon sind Schäden, a) die aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Inhaber, leitender Angestellter oder Erfüllungsgehilfen entstanden sind. b) die aus schuldhafter Verletzung Vertragspflichten herrühren. Im letzteren Falle haftet der Lieferer allerdings nur für den typischerweise eintretenden, voraussehbaren Schaden. 7.) Der Haftungsausschluss gilt weiterhin nicht in den Fällen, in welchen bei Fehlern des Liefergegenstandes für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder durch privat genutzte Gegenstände verursachte Schäden an Sachen gehaftet wird. Auch gilt der Haftungsausschluss nicht bei Fehlern von zugesicherten Eigenschaften, sofern die Zusicherung gerade bezweckt, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
§ 12 Eigentumsvorbehalt 1.) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. 2.) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen der §§ 491 bis 504 GBG Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. 3.) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 4.) Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für uns. 5.) Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen. Bei Einschaltung eines Lagerhalters ist vor Einlagerung unserer Ware auf unserer Eigentum hinzuweisen. 6.) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. 7.) Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und ihm vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
§ 13. Schlussbestimmungen 1.) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des BTB/HGB – auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung. 2.) Gerichtsstand und Erfüllungsart für Kaufleute ist Hagen. 3.) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichem Erfolg so weit wie möglich Rechnung trägt.
Krimmel GmbH & Co. KG
Stand April 2005 Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Krimmel GmbH & Co.KG, Ochsenkamp 3, D-58300 Wetter
§ 1 Geltungsbereich 1.) Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit unseren Kunden oder anderen Abnehmern oder Bestellern (nachfolgend Kunden oder Besteller genannt) auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich erwähnt werden. 2.) Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweiligen neuesten Fassung.
§ 2 Angebot / Bestellungen 1.) Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen oder Garantien unserer Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluß werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. 2.) Die Bestellung durch einen Kunden ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen, oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugestellt wird.
§ 3 Muster, Prospekte, Qualitätsangaben 1.) Muster, Modelle, Zeichnungen, Werkzeuge oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns zur Ansicht überlassen werden (im folgenden zusammenfassend „Muster“ genannt), bleiben unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung weitergegeben werden. Derartige Muster dürfen, soweit es sich nicht um eigens für den Besteller gefertigte Klein- oder Probeserien handelt, nicht zur Herstellung oder Entwicklung eigener oder fremder Erzeugnisse verwendet werden. Die Benutzung unserer Muster, Modelle u.ä. zu Werbezwecken ist nicht gestattet, es sei denn, wir haben unsere Genehmigung hierzu erteilt. 2.) Alle Muster sind stets unverbindliche Ansichtsmuster, sofern es sich nicht um eigens für den Kunden gefertigte Klein- oder Probeserien handelt. Technische Spezifikationen sind vorbehaltlich einer schriftlichen Bestätigung daher nur als ungefähr anzusehen. Auch bei Zusicherung bestimmter Eigenschaften sind Abweichungen im handelsüblichen Rahmen zulässig. 3.) Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen stellen keine Beschreibung der Beschaffenheit der Ware dar, sondern sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
§ 4 Fertigungsmittel 1.) Die Herstellungskosten für Fertigungsmittel (Werkzeuge, Lehren, Vorrichtungen etc.) und Muster werden von der zu liefernden Ware dem Kunden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt. 2.) Die von uns im Kundenauftrag hergestellten Fertigungsmittel bleiben unser Eigentum und werden von uns verwahrt. 3.) Setzt der Besteller während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel seine Zusammenarbeit aus oder beendet diese, so gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten. 4.) Die Pflicht zur Verwahrung der Fertigungsmittel endet grundsätzlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an den Besteller. Danach sind wir zu einer weiteren Verwahrung nicht verpflichtet, wenn nicht der Besteller sechs Wochen nach unserer schriftlichen Anzeige des Ablaufs der Verwahrungspflicht eine neue Bestellung aufgibt oder sich sonst über die Verwendung des Fertigungsmittel äußert. 5.) Eigens für einen Besteller angefertigte Fertigungsmittel dürfen nur nach dessen ausdrücklicher Zustimmung auch für Dritte verwendet werden.
§ 5 Liefertermine und –umfang 1.) Die vereinbarten Lieferfristen und –termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. 2.) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben usw. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. 3.) Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, auf welche wir keinen Einfluss haben, entsprechend der Dauer dieser Ereignisse. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Unterlieferern eintreten. Für die Dauer vorbezeichneter Hindernisse treten keine Verzugsfolgen ein, selbst wenn wir bei Eintritt dieser Umstände uns schon im Verzug befinden. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. 4.) Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen in zumutbarem Umfang zulässig, soweit der Besteller bei der Bestellung keine anderslautenden Bestimmungen unter Angabe eines wichtigen Grundes geltend gemacht hat. 5.) Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. 6.) Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
§ 6 Annullierungskosten 1.) Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit einer höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 7 Versand, Verpackung 1.) Wenn nicht anders vereinbart, liefern wir „ab Werk“. Der Versand der Ware geschieht stets für Rechnung und Gefahr des Kunden auch bei frachtfreier Abfertigung. Sofern Lieferung und Empfang frei Station erfolgen, sind Flächenfracht und (oder) Rollgeld nicht eingeschlossen. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer auf den Kunden über, sofern die Anlieferung nicht durch eigene Transportmittel vorgenommen wird. Die Übernahme durch den Frachtführer gilt als Beweis für einwandfreie Beschaffenheit der Umhüllung. 2.) Im Übrigen werden Verpackungen Eigentum des Kunden und von uns berechnet. Porto- und Frachtkosten sowie Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach billigem Ermessen.
§ 8 Abnahme und Gefahrübergang 1.) Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen und unverzüglich auf etwaige Mängel hin zu untersuchen. 2.) Bleibt der Kunde mit der Abholung oder der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
§ 9 Preise, Preisänderungen, Mindermengenzuschlag, Zahlungsbedingungen 1.) Unsere Preise versehen sich grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 2.) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Rohstoffpreise oder die sonstigen Materialkosten, erhöhen sich ferner Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben für Mineralöle sowie Frachten oder werden diese neue eingeführt so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Dies gilt auch, wenn ein Festpreis vereinbart wurde. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. 3.) Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig, sofern nicht andere Bedingungen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Etwaige Wechselentgegennahmen bedürfen immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
§ 10 Aufrechnung, Verzug 1.) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten oder gerichtlich nicht festgestellten Gegenansprüche des Kunden nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen. 2.) Ist der Käufer Kaufmann, kommt er in Verzug, wenn er auf unsere Mahnung, die nach dem Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Kunde, der Kaufmann ist, in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch dreißig Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt.
§ 11 Mängel, Beanstandung, Gewährleistung 1.) Mängelrügen sind gem.
§ 377 HGB unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich geltend zu machen. Gebraucht, verwendet oder verarbeitet der Kunde die gelieferte Ware, gilt dies als Annahme der Ware und als endgültiger Verzicht des Kunden auf Mängel- oder sonstige Ansprüche jeder Art. 2.) Bei mangelhafter Ware erfolgt nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder, sofern möglich, Nachbesserung. Beanstandete Ware kann nur mit unserem Eigenverständnis zurückgesandt werden. 3.) Die Gewährleistungszeit beträgt bei Kaufleuten 12 Monate nach Gefahrübergang auf den Käufer, bei Verbrauchern i.S.d.
§ 13 BGB gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. 4.) Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang wegen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage und Inbetriebnahme, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, wegen übermäßiger Beanspruchung, wegen ungeeigneter Betriebsmittel und wegen elektrischen und/oder mechanischen Einflüssen entsehen, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind. 5.) Der Auftraggeber hat ein Recht zur Minderung oder zum Rücktritt, wenn eine uns gesetzte, angemessene Nachfrist für die Nacherfüllung (Mängelbeseitigung, Nachlieferung, Beschaffung von Ersatzteilen) bezüglich eines Mangels im Sinne dieser Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreicht, die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt oder für einer der Parteien nicht mehr zumutbar ist. 6.) Ausgeschlossen ist die Haftung für sämtliche Schäden, soweit sie nicht in den vorstehenden Bestimmungen ausdrücklich benannt sind, auch soweit sie nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Ausgenommen davon sind Schäden, a) die aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Inhaber, leitender Angestellter oder Erfüllungsgehilfen entstanden sind. b) die aus schuldhafter Verletzung Vertragspflichten herrühren. Im letzteren Falle haftet der Lieferer allerdings nur für den typischerweise eintretenden, voraussehbaren Schaden. 7.) Der Haftungsausschluss gilt weiterhin nicht in den Fällen, in welchen bei Fehlern des Liefergegenstandes für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder durch privat genutzte Gegenstände verursachte Schäden an Sachen gehaftet wird. Auch gilt der Haftungsausschluss nicht bei Fehlern von zugesicherten Eigenschaften, sofern die Zusicherung gerade bezweckt, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
§ 12 Eigentumsvorbehalt 1.) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. 2.) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen der §§ 491 bis 504 GBG Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. 3.) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 4.) Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für uns. 5.) Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen. Bei Einschaltung eines Lagerhalters ist vor Einlagerung unserer Ware auf unserer Eigentum hinzuweisen. 6.) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. 7.) Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und ihm vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
§ 13. Schlussbestimmungen 1.) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des BTB/HGB – auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung. 2.) Gerichtsstand und Erfüllungsart für Kaufleute ist Hagen. 3.) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichem Erfolg so weit wie möglich Rechnung trägt.
Hammerwerke Haspe GmbH & Co. KG
Stand April 2005 Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Hammerwerke Haspe GmbH & Co.KG, Voerderstraße 96, D-58135 Hagen